SCHEFFLER RA ist Schlichtungsstelle (Gütestelle) nach Artikel 5 Abs. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes.
Seit dem 25.07.2000, also seit nahezu 10 Jahren, ist Rechtsanwalt Dr. Scheffler durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München als Schlichter zugelassen und als Schlichter tätig.
Mit Inkrafttreten des Bayerischen Schlichtungsgesetzes - BaySchlG am 01.05.2000 wurde in Zivilsachen eine neue Prozessvoraussetzung geschaffen.
Dies bedeutet, sofern in Angelegenheiten, die nachfolgend aufgezählt sind Klage erhoben wird, muss zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben.
Das Bayerische Schlichtungsgesetz betrifft nur folgende Streitigkeiten:
1. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchs nach § 910 BGB.
3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Hinüberfalls nach § 911 BGB.
4. Streitigkeiten über Ansprüche wegen eines Grenzbaumes nach § 923 BGB.
5. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Artikel 43 - 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
6. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
Diese Streitfälle müssen zunächst in einer Güteverhandlung vor einem Schlichter behandelt werden. Erst dann, wenn diese Güteverhandlung zu keinem Ergebnis führt, kann Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben werden (Art. 1 BaySchlG). Es handelt sich hierbei um eine im Laufe des Verfahrens nicht nachholbare Prozeßvoraussetzung.
Zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein Antrag an die Gütestelle zu stellen (Artt. 7, 9 BaySchlG). Dieser Antrag muß die Namen und die ladungsfähigen Adressen der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten (Art. 9 BaySchlG). Der Antrag hemmt die Verjährung (§ 204, Abs. 1, Nr. 4 BGB). Der Schlichter ordnet nach Eingang des Schlichtungsantrages die Durchführung eines Schlichtungsgespräches (Güteverhandlung) an, erhebt den Vorschuß auf die Schlichtungskosten (maximal EUR 120,00 zzgl. USt, vgl. Art. 13, Abs. 2 BaySchlG) und lädt die Parteien zu diesem Gespräch (Art. 10 Abs. 1 BaySchlG). Die Streitparteien haben für die Güteverhandlung persönlich vor dem Schlichter zu erscheinen, sie können sich jedoch von ihren Rechtsanwälten begleiten lassen (Art. 11 BaySchlG). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 10, Abs. 2 BaySchlG). Der Schlichter übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus (Art. 8, Abs. 1, S. 3 BaySchlG). Er hat mit den Parteien die Streitsache zu erörtern und kann Vorschlägezu Konfliktlösung unterbreiten (Art. 10, Abs. 1 BaySchlG). Sofern zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen wird, protokolliert der Schlichter den geschlossenen Vergleich (Art. 12 BaySchlG). Dieser Vergleich ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, stellt er der Antragstellerpartei ein Zeugnis über das Scheitern des Schlichtungsversuches aus (Art. 4 BaySchlG). Gleiches gilt, wenn die Antragsgegnerpartei zum Schlichtungstermin nicht erscheint (Art. 11, Abs. 4, S. 3 BaySchlG). Ein eigenes Entscheidungsrecht hat der Schlichter nicht. Dem Schlichter steht hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Art. 8, Abs. 2, S. 1 BaySchlG).
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (ohne Anwaltskosten der Parteien) betragen maximal EUR 120,00 zzgl. USt.; soweit der Schlichter zum Vollzug einer Vereinbarung tätig wird, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 50,00 zzgl. Ust an (Art. 13 BaySchlG). Eine Erstattung eigener Kosten der Parteien erfolgt regelmäßig nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas abweichendes (Art. 17 BaySchlG).
Auch in Fällen, in denen kein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorliegt, kann ein Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) vor dem Schlichter durchgeführt werden (Art. 3 BaySchlG). Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens (Nichtöffentlichkeit, Neutralität und Zeugnisverweigerungsrecht des Schlichters, Verjährungshemmung,Schaffung eines Vollstreckungstitels) gelten auch in diesen Fällen.
Das Bayerische Schlichtungsgesetz finden Sie hier.
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